Für Nicht-Unionswaren, die Sie nur vorübergehend und zu einem bestimmten Zweck in das Zollgebiet der Union einführen, müssen Sie weniger oder gar keine Einfuhrabgaben zahlen.
Wenn Sie Waren aus Drittländern nur vorübergehend und zu einem bestimmten Zweck in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen, müssen Sie für diese Waren weniger oder gar keine Einfuhrabgaben bezahlen. Zollrechtlich spricht man vom „Verfahren der vorübergehenden Verwendung“. An diesem können Sie teilnehmen, wenn Sie einen Antrag stellen. Antragsberechtigt sind Sie dann, wenn Sie die Waren selbst verwenden wollen oder deren Verwendung veranlassen.
Vorübergehend eingeführte Waren dürfen nicht verändert werden, erlaubt sind allerdings Reparaturen, Wartungen (einschließlich Instandsetzungen und Einstellarbeiten) und Maßnahmen zum Erhalt der Waren. Darüber hinaus sind Maßnahmen zulässig, die die Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen für die vorübergehende Verwendung der Waren sicherstellen.
Ob eine teilweise oder vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben möglich ist, hängt von der Warenart und deren Verwendungszweck ab. Manche Waren werden nur teilweise von den Einfuhrabgaben befreit, da sie durch produktive Tätigkeit zumindest teilweise in den Wirtschaftskreislauf der Union eingehen.
Eine teilweise Befreiung ist zum Beispiel möglich für:
Eine vollständige Einfuhrabgabenbefreiung ist zum Beispiel möglich für:
Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung müssen Sie bei schriftlichen Zollanmeldungen eine Sicherheitsleistung erbringen. Diese richtet sich nach der Höhe der Einfuhrabgaben, die Sie normalerweise bei der Einfuhr hätten zahlen müssen. Es gibt jedoch Ausnahmefällen, in denen Sie die Sicherheitsleistung nicht zahlen müssen. Diese treten ein, wenn
Es entstehen keine Kosten für Sie, jedoch müssen Sie in der Regel eine Sicherheitsleistung aufbringen.
Ist im förmlichen Antragsverfahren kein weiterer Mitgliedstaat beteiligt, wird eine Entscheidung grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen getroffen.
Sofern die Verfahrensvoraussetzungen vorliegen, etwaige Beschränkungen angewandt wurden und für die Waren keine Verbote gelten, erfolgt die Erteilung der Bewilligung im vereinfachten Antragsverfahren durch die Überlassung der Waren, sobald die Angaben in der Zollanmeldung überprüft oder ohne Überprüfung angenommen wurden.
Persönliches Erscheinen nötig: bei formellen Antrag nein / bei vereinfachten Antrag ja; eine Stellvertretung ist möglich.
Eine Erlaubnis für die vereinfachte Verwendung können Sie über 2 Wege erhalten:
Sie stellen einen Antrag
Bei einer förmlichen Bewilligung wird diese erteilt, bevor Waren zur vorübergehenden Verwendung angemeldet werden. Im vereinfachten Bewilligungsverfahren erfolgt die Bewilligung auf der Grundlage einer Zollanmeldung durch die Überlassung der Waren im Abfertigungsverfahren.
1. Förmliches Antragsverfahren
2. Vereinfachtes Antragsverfahren
Im Falle einer mitgliedsstaatenübergreifenden Bewilligung ist der Verfahrensablauf anders – informieren Sie sich zum genauen Vorgehen auf der Internetseite des Zolls oder kontaktieren Sie Ihre Ansprechperson im zuständigen Hauptzollamt.
Bundesministerium der Finanzen
Antrag vorübergehende Einfuhr (TEA) Bewilligung
Anzeige der Leistung im Ursprungsportal