Ihre Anmeldebescheinigung für die Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter läuft ab? Dann müssen Sie ihre Bescheinigung verlängern.
Als offizieller Nachweis für Ihre Tätigkeit dient die Anmeldebescheinigung, die Sie bereits bei der Erstanmeldung erhalten haben. Diese hat eine Gültigkeit von einem Jahr, wenn Sie zwischen 18 und 21 Jahre alt sind. Sollten Sie älter als 21 Jahre sein, hat die Bescheinigung eine Gültigkeit von 2 Jahren.
In beiden Fällen muss die Anmeldung nach der jeweiligen Gültigkeitsdauer verlängert werden, sofern Sie Ihre Prostitutionstätigkeit weiterhin ausüben möchten. Im Übrigen gelten für die Verlängerung der Anmeldebescheinigung die gleichen Regeln wie bei der Anmeldung.
Auf Wunsch wird auch die Aliasbescheinigung verlängert. Die Gültigkeitsdauer der Aliasbescheinigung entspricht der Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung.
Um ihre Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter weiterhin ausüben können, müssen Sie vor der Verlängerung ihrer Anmeldung an einer gesundheitlichen Beratung teilgenommen haben.
EUR 10,00 bis 30,00
Die Verlängerung muss vor Ablauf der Gültigkeit der vorhandenen Anmeldebescheinigung erfolgen.
Gegen eine ablehnende Entscheidung können Sie Widerspruch einlegen.
Bitte wenden Sie sich an die Ordnungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte.
Die Anmeldebescheinigung muss von Prostituierten während der Ausübung ihrer Tätigkeit stets mitgeführt werden.
Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt