Neben Ihrer Berufsbezeichnung als Tierarzt oder Tierärztin können Sie weitere Bezeichnungen auf Antrag führen. Lesen Sie hier die wichtigsten Informationen.
Sie können neben ihrer Berufsbezeichnung als Tierarzt oder Tierärztin weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in einem bestimmten fachlichen Gebiet (Fachtierarztbezeichnung) oder Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen.
Hinweis: Fremdsprachige Unterlagen müssen Sie zusätzlich in amtlich beglaubigter Übersetzung beifügen. Die Übersetzung muss durch eine in Deutschland öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Übersetzerin oder einen öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzer erfolgt sein.
Soweit es für die Entscheidung über die Gleichstellung des Diploms nötig ist, können von Ihnen noch weitere Nachweise (beispielsweise, dass Sie keine Straftaten verübt haben, dass Sie sich nicht in Konkurs befinden, dass Sie körperlich und geistig gesund sind) verlangt werden.
EUR 260,00
Sie müssen die Zulassung zur Prüfung innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der Weiterbildung beantragen.
etwa 3 Monate
Widerspruch
Bitte wenden Sie sich an die Tierärztekammer Sachsen-Anhalt.
Die Anerkennung Ihrer Weiterbildungsbezeichnung beantragen Sie schriftlich.
Die Mindestweiterbildungszeit für Gebiete beträgt 4 Jahre und für Bereiche 2 Jahre. Andere Regelungen werden in der Anlage zur Weiterbildungsordnung der Tierärztekammer Sachsen-Anhalt bekannt gegeben.
Sie können die Verkürzung der Weiterbildungszeit beantragen, wenn Sie entsprechende Vorleistungen vorweisen.
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt