Sie haben im Ausland eine Berufsqualifikation als Pflegeassistentin/Pflegehelferin oder Pflegeassistent/Pflegehelfer erworben. Sie möchten in dem Beruf in Deutschland arbeiten? Dafür können Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation offiziell anerkennen lassen.
Sie können einen Abschluss als Pflegehelferin beziehungsweise Pflegeassistentin oder Pflegehelfer beziehungsweise Pflegeassistent aus dem Ausland in Deutschland offiziell anerkennen lassen.
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Die Gebühren richten sich nach dem Aufwand des Anerkennungsverfahrens.
keine
Die zuständige Stelle bestätigt den Eingang Ihres Antrags innerhalb eines Monats. Die zuständige Stelle informiert Sie, falls weitere Unterlagen benötigt werden. Wenn Sie alle benötigten Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie nach spätestens 3 Monaten einen Bescheid mit dem Ergebnis. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.
Sie stellen einen Antrag auf Anerkennung bei der zuständigen Stelle. Sie müssen alle dafür notwendigen Unterlagen in Form von amtlich beglaubigten Kopien bei der zuständigen Stelle einreichen.
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Ihre ausländische Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in dem Bundesland gleichwertig ist. Dabei vergleicht die zuständige Stelle die Qualifikationen mit Hilfe bestimmter Kriterien. Wichtige Kriterien sind die Inhalte und die Dauer der Ausbildung. Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch Ihre Berufserfahrung, Ihre weiteren Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis des Verfahrens. Sie bekommen die Anerkennung, wenn Ihre Berufsqualifikation und die Berufsqualifikation in dem Bundesland gleichwertig sind.
Manchmal gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen. Die Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet. Mit diesem Bescheid können Sie sich gezielt weiter qualifizieren und später einen neuen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen.
Wenn Ihre Berufsqualifikation gar nicht gleichwertig ist, erhalten Sie keine Anerkennung.
Eine Voraussetzung für die Aufnahme eines Anerkennungsverfahrens ist die Einwilligung in die Datenschutzverordnung durch die Antragstellerin/ den Antragsteller.
Ministerium für Bildung Sachsen-Anhalt
Bundesinstitut für Berufsbildung