Sie möchten in Deutschland dauerhaft als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge arbeiten? Dann müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Der Beruf Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie müssen eine bestimmte Qualifikation nachweisen, um in dem Beruf arbeiten zu dürfen. Wenn Sie eine ausländische Berufsqualifikation als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen in diesem Beruf in dem gewählten Bundesland arbeiten.
Dafür müssen Sie einen Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Landesbehörde einreichen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem gewählten Bundesland und macht eine Gleichwertigkeitsfeststellung.
Sie erhalten eine Rückmeldung, nachdem Ihr Antrag geprüft wurde. Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist und Sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die staatliche Anerkennung. Dann dürfen Sie die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ oder „staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ führen.
Wenn Ihnen für eine Anerkennung berufliche Qualifikationen fehlen, nennt der Bescheid die wesentlichen Unterschiede. Sie können dann eine Ausgleichsmaßnahme machen.
Für die staatliche Anerkennung müssen Sie noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Das sind meistens:
Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:
Es fallen Gebühren laut Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) Tarifstelle 17 zwischen 20 und 182 € an.
Keine.
3 Monate
Die zuständige Stelle bestätigt den Eingang Ihres Antrags innerhalb eines Monats. Die zuständige Stelle informiert Sie, falls weitere Unterlagen benötigt werden.
Wenn Sie alle benötigten Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie nach spätestens 3 Monaten einen Bescheid mit dem Ergebnis. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (Klage vor dem Verwaltungsgericht). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Bitte wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt Sachsen- Anhalt.
Der Antrag ist schriftlich vorzulegen. Er kann formlos gestellt werden.
Sie können den Antrag bei der zuständigen Landesbehörde stellen. Sie müssen alle dafür notwendigen Unterlagen in Form von Kopien bei der zuständigen Stelle einreichen.
Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in Ihrem Bundesland gleichwertig? Für den Vergleich sind zum Beispiel Inhalt der Ausbildung und Dauer der Ausbildung wichtig. Die zuständige Stelle berücksichtigt auch Ihre Berufserfahrung, weitere Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
Die zuständige Stelle prüft danach die weiteren Voraussetzungen. Ist Ihre Berufsqualifikation gleichwertig und Sie erfüllen alle weiteren Voraussetzungen, bekommen Sie die staatliche Anerkennung. Sie dürfen dann die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin“ oder „staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ führen.
Sollte die zuständige Behörde keine Gleichwertigkeit feststellen können, erhalten Sie einen Bescheid mit einer Erläuterung der wesentlichen Unterschiede. Um wesentliche Unterschiede auszugleichen, können Sie eine Ausgleichmaßnahme machen.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und die weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die staatliche Anerkennung.
Der Antrag ist zu versagen, wenn der Antragstellende wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt wurde und sich hieraus die Nichteignung zur Berufsausübung ergibt. Die staat-liche Anerkennung ist zu widerrufen, wenn der Versagungsgrund nachträglich eintritt.
Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Erteilung nicht vor-gelegen haben.
Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt