Zuständigkeitsfinder

Hier finden Sie alle Dienstleistungen und Zuständigkeiten. Sie brauchen nur ein Suchwort eingeben oder können die Dienstleistung nach Alphabet abfragen.

© Admin

Bezeichnung:
Nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel zur Anwendung an Befallsgegenständen zur Ausfuhr genehmigen lassen
Beschreibung:

Teaser

Sie können nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel unter bestimmten Voraussetzungen an Pflanzen, Saatgut oder anderen Befallsgegenständen anwenden, wenn diese ausschließlich zur Ausfuhr aus Deutschland gedacht sind. Sie benötigen hierfür eine Genehmigung.

Allgemeine Informationen

Befallsgegenstände sind Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Saatgut und sonstige Gegenstände, die Träger von Schadorganismen sein können. Ein akuter Befall dieser Gegenstände ist nicht erforderlich, sie müssen nur grundsätzlich befallen werden können. 

Sie können nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel an Befallsgegenständen anwenden, wenn diese für die Ausfuhr aus Deutschland bestimmt sind und

  • im Bestimmungsland abweichende Anforderungen gelten oder
  • die Pflanzenschutzmittel für diese Anwendung im Bestimmungsland zugelassen sind.

Sie müssen einen Antrag auf Genehmigung beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) stellen. Das BVL bewertet das Risiko der Pflanzenschutzmittel in Zusammenarbeit mit dem Julius Kühn-Institut, dem Umweltbundesamt und dem Bundesinstitut für Risikobewertung.

Die Genehmigung gilt maximal 120 Tage und kann mit Vorbehalt des Widerrufes verbunden werden und auch erneut erteilt werden.

Voraussetzungen

  • Es gelten im Bestimmungsland abweichende Anforderungen oder 
  • die Pflanzenschutzmittel für diese Anwendung sind im Bestimmungsland zugelassen.

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen folgende Unterlagen einreichen:

  • Bescheinigungen über die Zulassung des Pflanzenschutzmittels in dieser Anwendung im Zielland
  • Sicherheitsdatenblatt zum Pflanzenschutzmittel

Gebühren (Kosten)

Die Genehmigung kostet Sie EUR 650,00 bis EUR 10.800.

Fristen

Für die Genehmigung müssen Sie keine Fristen einhalten.
Die Genehmigung gilt maximal 120 Tage und kann mit Vorbehalt des Widerrufes verbunden werden und auch erneut erteilt werden.

Bearbeitungsdauer

In der Regel dauert es 2 Monate bis Sie einen Genehmigungsbescheid vom BVL erteilt bekommen.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Verfahrensablauf

Sie müssen einen Antrag beim BVL stellen. Gehen Sie dafür wie folgt vor:

  • Öffnen Sie die Internetseite des BVL und laden Sie den „Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels zur Anwendung an Befallsgegenständen, die für die Ausfuhr bestimmt sind“ herunter.
  • Füllen Sie den Antrag am Computer aus, drucken Sie ihn aus, unterschreiben Sie ihn und senden Sie ihn postalisch oder digital unterschrieben per E-Mail an das BVL.
  • Das BVL prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten postalisch eine Genehmigung oder Ablehnung.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Fachlich freigegeben am

20.10.2021

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Aktuell gewählt: Muldestausee (06774)

Kontakt

Gemeinde Muldestausee
  • Neuwerk 3
  • 06774 Muldestausee OT Pouch

  • Tel: 03493 92995-0
  • Fax: 03493 92995-96
E-Mail:

 

Die Verwaltung ist für den Publikumsverkehr geöffnet. Eine Vorsprache ist nur mit Termin möglich.

Wenden Sie sich dazu gern telefonisch unter 03493 929950 oder per E-Mail unter info@gemeinde-muldestausee.de an uns, um im Rahmen unserer Öffnungszeiten
Mo, Di, Do, Fr 09:00 bis 12:00 Uhr
Di 13:00 bis 18:00 Uhr
Do 13:00 bis 15:30 Uhr
einen persönlichen Termin zu vereinbaren.

Bitte beachten Sie, dass die Verwaltung am 10.06.2024 aufgrund der vorhergehenden Kommunal- und Europawahl geschlossen bleibt.

Kontaktdaten Verwaltung

E-Mail schreiben

Notruf-, Bereitschafts-, Hilfsdienste