Sie wollen bei Gerichten und Behörden dolmetschen, gebärdensprachendolmetschen oder übersetzen? Informieren Sie sich hier, welche Voraussetzungen Sie dafür brauchen.
Die Feststellung der fachlichen Eignung für das Übersetzen, Dolmetschen sowie Gebärdensprachendolmetschen für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke ist eine unerlässliche Voraussetzung für alle Personen, die eine allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung beantragen wollen.
Die Feststellung führt zur Staatlichen Anerkennung, die eine Grundlage der Beeidigung ist und berechtigt zur Führung des Prädikats "Staatlich anerkannte ..." oder "Staatlich anerkannter ..." als Bestandteil der Berufsbezeichnung.
Der Nachweis der Feststellung erfolgt gegenüber dem zuständigen Landgericht durch eine Urkunde nach einem bestimmten Muster. Die Urkunde enthält Angaben
Sie verfügen über die fachliche Eignung für die allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung als Übersetzerin oder Übersetzer, Dolmetscherin oder Dolmetscher, Gebärdensprachendolmetscherin oder Gebärdensprachendolmetscher im Geltungsbereich des Grundgesetzes, wenn Sie:
Außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes müssen Sie
Unterlagen wie z. B. Zeugnisse und Zertifikate sind als amtlich beglaubigte Kopien vorzulegen. Wurden Dokumente in einer fremden Sprache ausgestellt, ist neben der amtlich beglaubigten Kopie zusätzlich eine bestätigte deutsche Übersetzung beizufügen.
Kosten für Übersetzungen und Beglaubigungen und ggf. weitere Gebühren zur Vorbereitung des Antragsverfahrens müssen von den Antragstellern selbst getragen werden.
keine
Die Frist für das Verfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung beträgt drei Monate. Die Frist beginnt nach Eingang der vollständigen Unterlagen.
Gegen Bescheide kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Die Feststellung der fachlichen Eignung erfolgt durch das Landesschulamt Sachsen-Anhalt.
Die Feststellung der fachlichen Eignung erfolgt in Form eines Prüfungsverfahren unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen:
Die korrespondierende Sprache muss in jedem Fall Deutsch sein.
Landesschulamt des Landes Sachsen-Anhalt