Jede Tierärztekammer führt ein Mitgliederverzeichnis. Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihrer Kammer die hierzu erforderlichen Angaben zu machen. Art und Umfang der anzugebenden personenbezogenen Daten und vorzulegenden Unterlagen sowie die Dauer der Datenspeicherung regeln die Länder in ihren Heilberufsgesetzen.
Für die Inanspruchnahme besonderer Amtshandlungen können die Tierärztekammern aufgrund ihrer Gebührensatzung Gebühren erheben und Auslagenersatz fordern.
Informieren Sie sich bei Ihrer Tierärztekammer, innerhalb welcher Zeit nach Beginn Ihrer Mitgliedschaft Sie sich ins Mitgliederverzeichnis eintragen müssen.
Bitte wenden Sie sich an die Tierärztekammer.
Die Kammermitglieder müssen sich innerhalb einer festgesetzten Frist (häufig ein Monat) nach Beginn der Mitgliedschaft bei ihrer Tierärztekammer melden und die für die Berufsausübung erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen vorlegen. Zu den erforderlichen Angaben, um ins Mitgliederverzeichnis eingetragen zu werden, gehören u.a.: