In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung von genehmigungsbedürftigen Anlagen, können Sie bei der zuständigen Behörde einen Antrag zum vorzeitigen Beginn der Errichtung einer Anlage stellen.
Wenn Sie die Zulassung zur vorzeitigen Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage begehren, müssen Sie nachweisen, dass:
1. mit einer Entscheidung zu Ihren Gunsten gerechnet werden kann,
2. ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse an dem vorzeitigen Beginn ihres Vorhabens besteht und
3. Sie sich verpflichten, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.
Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden oder unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden. Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung ihrer Pflichten als Antragssteller oder Antragstellerin zu sichern.
Der Antrag ist vor Beginn der Errichtung der Anlage zu stellen.
In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung bei wesentlicher Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage kann die Genehmigungsbehörde unter gewissen Voraussetzungen (nach § 16 Absatz 1 BImSchG) auch den Betrieb der Anlage vorläufig zulassen.
Eine Voraussetzung dafür ist, dass mit der Änderung eine Pflicht erfüllt wird, die sich aus diesem Gesetz oder aus einer zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung ergibt.
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL)