Unternehmen der Fett-, Getreide-, Stärke-, Futtermittel-, Milch-, Zucker- und Alkoholwirtschaft und der Lebensmittelwirtschaft sind verpflichtet, regelmäßige Mengen- und/oder Preismeldungen an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu machen.
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) beobachtet die Märkte für Getreide, Fette, Milch, Zucker und Alkohol in Deutschland und berichtet regelmäßig über sie. Dafür bezieht sie sich auf Daten von Erzeugern, Erzeugervereinigungen, Be- und Verarbeitungsbetrieben sowie Handelsbetrieben der
Wenn Sie in einem der oben genannten Wirtschaftszweige unternehmerisch tätig sind, sind Sie verpflichtet, der BLE regelmäßig zu berichten. Bei den Mengenmeldungen berichten Sie über den Einkauf von landwirtschaftlichen Rohstoffen, deren Bestände, Verarbeitung, Absatz sowie die Herstellung, die Bestände und den Absatz der hergestellten Erzeugnisse.
Bei den Preismeldungen berichten Sie über die Ein- oder Verkaufspreise bestimmter Lebensmittel:
Die Mengen- und Preismeldungen müssen Sie monatlich abgeben.
Große Verarbeitungsunternehmen und große Unternehmen:
Nur für sogenannte Großunternehmen von Mühlen, Molkereien oder der Fettwirtschaft sowie große Verarbeiter von Butter, Käse und Fleisch sowie große Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels (LEH) sind wöchentliche Preismeldungen erforderlich.
Große Unternehmen des LEH haben einen jährlichen Umsatz von mehr als EUR 7 Milliarden.
Große Verarbeitungsunternehmen haben einen jährlichen Umsatz von mehr als EUR 250 Millionen.
Große Mühlen verarbeiten jährlich mehr als 200.000 Tonnen Brotgetreide,
Große Molkereien stellen mehr als 250.000 Tonnen Konsummilch und/oder mehr als 20.000 Tonnen Sahne und/oder mehr als 2.000 Tonnen schnittfestem Mozzarella her.
Große Unternehmen der Fettwirtschaft stellen jährlich mehr als 5.000 Tonnen Milchpulver, angereichert mit Pflanzenfett, her.
Kleinunternehmen:
Für Kleinunternehmen der Getreide-, Stärke- und Futtermittelwirtschaft gilt eine Ausnahme. Hier reicht eine Mengenmeldung im Wirtschaftsjahr (01.07. eines Jahres bis 30.06. des Folgejahres). Auch für Kleinunternehmen der Fettindustrie gilt eine Ausnahme. Auch hier reicht eine Mengenmeldung im Kalenderjahr (01.01 bis 31.12. eines Jahres).
Folgende Unternehmen gelten als Kleinunternehmen und müssen nur einmal im Wirtschaftsjahr/Kalenderjahr eine Mengenmeldung abgeben:
Zu den Mühlen zählen neben den Mahlmühlen auch die Schäl- und Reismühlen
Sonstige Unternehmen:
Eine jährliche Mengenmeldung reicht darüber hinaus bei folgenden Unternehmen aus:
Befreiung von der Meldepflicht:
Darüber hinaus gibt es auch Unternehmen, für die die Meldepflicht nicht gilt. Folgende Unternehmen sind von dieser befreit:
Meldepflichtig sind Erzeuger, Erzeugervereinigungen, Be- und Verarbeitungsbetriebe sowie Handelsbetriebe der Fett-, Getreide-, Stärke-, Futtermittel-, Milch-, Alkohol- und Zuckerwirtschaft oder der Lebensmittelwirtschaft, die nicht von der Meldepflicht befreit sind.
Sie müssen keine weiteren Unterlagen einreichen.
Es fallen keine Kosten für Sie an.
Die Fristen zur Meldungsabgabe variieren je nach Wirtschaftszweig:
Mengenmeldung:
Preismeldung:
Nach Abgabe der Daten, erhalten Sie direkt eine Meldung über die Übermittlung in „MVO-Online“ beziehungsweise LM-Preise.
Ihre persönliche Bearbeitungsdauer kann je nach Meldungsart von 2 Minuten zu 2 Stunden variieren. Die Bearbeitungszeit hängt von der elektronischen Aufarbeitung und der Vielzahl der einzelnen Meldetatbestände ab.
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Sie machen Ihre Mengenmeldung über „MVO-Online“. In dem Online-Meldeverfahren haben Sie die Möglichkeit, Ihre Daten entweder über ein Online-Formular einzugeben oder automatisiert über eine Datenschnittstelle zu übermitteln.
Per Online-Formular
Über Datenschnittstelle
Sie machen Ihre Preismeldung über „LM-Preise“. In dem Online-Meldeverfahren geben Sie Ihre Daten über ein Online-Formular ein.
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)
Meldungen nach Meldepflichten der Marktordnungswaren-Meldeverordnung Entgegennahme
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