Sie halten ein Eisenbahnfahrzeug mit deutscher Fahrzeugnummer, das im europäischen Fahrzeugeinstellungsregister (EVR) eingetragen ist? Dann müssen Sie Änderungen, die das EVR betreffen, unverzüglich beim Eisenbahn-Bundesamt melden.
Das europäische Fahrzeugeinstellungsregister (EVR) erfasst alle registrierungspflichtigen Eisenbahnfahrzeuge der Europäischen Union. Wenn Sie ein Eisenbahnfahrzeug mit deutscher Fahrzeugnummer halten und sich Daten geändert haben, die im EVR vermerkt sind, müssen Sie dies unverzüglich dem Eisenbahn-Bundesamt (EBA) melden.
Solche Änderungen können betreffen:
Sie können Änderungen nur über das Antragssystem "e-Service NVR" des EBA melden. Den Zugang zum System beantragen Sie beim EBA.
Alternative Nachweise können Sie im Einzelfall mit dem EBA absprechen. Darüber hinaus können Sie je nach Art der Änderung weitere unterstützende Unterlagen einreichen.
Kostenart: variabel
Kostenhöhe (variabel): Ja
Vorkasse: Nein
Bezeichnung der Kosten: Gebühr
Zahlungsweise: SEPA-Überweisung
Bemerkung:
Änderung und Ergänzung von Daten im Fahrzeugeinstellungsregister für gleichartige Fahrzeuge in beliebiger Anzahl: 12,00 EUR je Fahrzeug, höchstens 7000 EUR je Antrag
Das Antragsverfahren auf Zugang zum Antragssystem "e-Service NVR" ist kostenlos.
Änderungen, die das Fahrzeugeinstellungsregister betreffen, müssen Sie unverzüglich dem EBA melden.
Sie können innerhalb eines Monats Widerspruch gegen die Sach- und Kostenbescheide erheben, die das EBA zu den Anträgen auf Änderung der Fahrzeugeintragung versendet.
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Sie können Änderungen im Fahrzeugeinstellungsregister nur online über das Antragssystem "e-Service NVR" beantragen.
Es gibt folgende Hinweise:
Ab spätestens 16. Juni 2024 wird die Antragstellung auf Fahrzeugregistrierung oder Änderung einer Fahrzeugeintragung über den "e-Service NVR" beim EBA eingestellt. Ab diesem Zeitpunkt können Sie Antrage nur noch über das EVR einreichen.
§ 5 Absatz 1e Nr. 7 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
§29 Nr. 1 Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)
§38a Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)
§39 Absatz 2 Nr. 1 Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)
§ 2 Absatz 1 Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
Eisenbahn-Bundesamt (EBA)
Eisenbahnsystem - Fahrzeugeinstellungsregister Änderung
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